
Die Rechtshängigkeit tritt im Zivilprozess durch die Erhebung der Klage oder die Geltendmachung eines Anspruchs während der mündlichen Verhandlung ein (§ 261 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Die Rechtshängigkeit endet mit Eintritt der formellen Rechtskraft. Von der Rechtshängigkeit zu unterscheiden ist die früher eintretende Anhängigkeit. Die Rechts...
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